Schulinfo Nr.9

Unterrichtsstart nach den Weihnachtsferien
Testnachweis für Schülerinnen und Schüler mittels Schülerausweis
Außerunterrichtliche Veranstaltungen
Entscheidungsspielräume für Schulleitungen,
sofern der Präsenzunterricht nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

ich hoffe, dass das neue Jahr gut für Sie begonnen hat und wünsche Ihnen und unseren Schülerinnen
und Schülern alles Gute, vor allem Gesundheit und Zuversicht für die kommende Zeit.
Das Kultusministerium hat die Schulen am vergangenen Mittwoch über die Maßnahmen zum Unterrichtsbeginn
nach den Weihnachtsferien informiert, wobei es voraussichtlich im Laufe des Tages
noch zu Ergänzungen, vor allem im Bereich der Quarantäne- und Absonderungsverordnung
kommen wird. Ich gehe davon aus, dass ich Ihnen in den kommenden Tagen noch die eine oder
andere Anmerkung zusenden werde.
Problematisch ist im Moment die sich vermehrt ausbreitende Omikron-Variante des Coronavirus,
die aktuell schon für eine größere Dynamik des Infektionsgeschehens sorgt. Wie zu erwarten war,
steigen die Infektionszahlen im Moment stark an und die offensichtlich stärkere Ansteckungsgefahr
mahnt zu größerer Vorsicht.

Welche Maßnahmen begleiten den Unterrichtstart am Montag, den 10.01. 2022?

Die gewohnten Hygieneregeln wie Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben bestehen.
Ich bitte alle Eltern und Erziehungsberechtigten noch einmal dringend, diese beiden Punkte
mit ihren Kindern zu besprechen. Vor allem unsere jüngeren Schülerinnen und Schüler sind
in den Pausen in dieser Hinsicht etwas nachlässig. Die Maske darf ausschließlich zum Verzehr
des Vespers abgenommen werden. In diesem Moment muss aber der Abstand von
mindestens 1,50 Meter zu anderen Personen zwingend eingehalten werden.
Testangebot und Testpflicht. Auch um eventuelle Eintragungen durch Reiserückkehrer zu
vermeiden, werden in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien für die Schülerinnen
und Schüler täglich Schnelltests durchgeführt. Ausnahmen von dem Testangebot
und der Testpflicht gelten nur noch für Personen mit einer Auffrischungsimfpung („Booster-
Impfung“), sowie Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben. Diese Ausnahmen
müssen gegenüber der Schule nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt mit der entsprechenden Bescheinigung im Sekretariat der Schule, nicht bei der Lehrkraft der ersten Stunde, welche den Test durchführt, da wir die Informationen aus organisatorischen Gründen zentral erfassen möchten. Grundsätzlich empfehle ich aber allen Schülerinnen und Schülern, an den Tests teilzunehmen, da es in der aktuellen Situation ein wirksames Mittel ist, das Infektionsgeschehen so gut wie möglich zu kontrollieren. Sollten Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen erfüllen und sich gegen eine Testung entscheiden, ist dies bindend. Eine Testung an „Wunschtagen“ ist nicht möglich.
Als Anlage finden Sie die angepasste Version des Merkblatts „Und was passiert jetzt!“, welche eine aktuelle Übersicht über Regeln und Maßnahmen bietet. Diese wird zukünftig auch über die Homepage des Kultusministeriums aktualisiert.
Ich bitte alle Familien und das Kollegium sich am Wochenende, möglichst am Sonntagabend, noch einmal mit einem Selbsttest zu vergewissern, dass sie zu diesem Zeitpunkt infektionsfrei sind.

Testnachweis mit Schülerausweis nur bis zum 31.01.2022 möglich. An dieser Stelle möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass der Testnachweis für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12-17 Jahren mittels Schülerausweis bis zum 31.01. 2022 befristet ist. Nach diesem Datum ist es außerhalb der Schule nicht mehr möglich durch Vorlage des Schülerausweises nachzuweisen, dass man getestet ist.
Bereitstellung von FFP2-Masken für schulisches Personal. Grundsätzlich gilt an den Schulen nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Aus dem Bestand des Landes werden den Schulen für das schulische Personal FFP2-Masken zur Verfügung gestellt. Die Nutzung dieser Masken ist aber weiterhin freiwillig.
Sport- und Musikunterricht. Aktuell gelten für den Sport- und Musikunterricht immer noch die Regelungen der Alarmstufe II. Für den Sportunterricht gilt dabei, dass der Unterricht ausschließlich kontaktfrei durchzuführen ist. Eine Maskenpflicht besteht dabei nicht, wobei dies nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen gilt.
Besprechungen/Konferenzen. Um die Verbreitung des Cornonavirus zu begrenzen müssen weiterhin alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Daher sollen, wenn möglich, Dienstbesprechungen und Konferenzen, aber auch Elterngespräche möglichst digital oder telefonisch durchgeführt werden.
Am heutigen Tag findet ein weiteres Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler statt. Sollte sich hieraus ein Umsetzungsbedarf für die Schulen in Baden-Württemberg ergeben, werde ich Sie zeitnah darüber informieren.
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen. Bis zum 31. März 2022 sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen untersagt. Leider lässt sich gegenwärtig noch nicht vorhersagen, ob eine Verlängerung der Untersagung über diesen Zeitpunkt hinaus notwendig wird. Dies muss bei den anstehenden Planungen berücksichtigt werden. Inwieweit hierbei auch das Berufspraktikum in Klasse 9 (BOGY) betroffen ist, muss noch geklärt werden.

Entscheidungsspielräume für Schulleitungen, sofern der Präsenzunterricht nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann.
Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zu Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können Schulleitungen für einzelne Klassen oder auch die gesamte Schule, nach Rücksprache und mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, Fernunterricht oder Hybridunterricht anordnen. In diesen Fällen müsste die Schule auch eine entsprechende Notbetreuung einrichten. Teilnahmeberechtigt wären Kinder der Klassenstufe 5-7, deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Alleinerziehende müssen einen Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit erbringen. Das Gleiche gilt, wenn eine Person zwar nicht alleinerziehend ist, aber der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsgebers, mit der die berufliche Tätigkeit, die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit und sowie deren Zeiträume nachgewiesen werden. Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an der Stelle der Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht. Die Notbetreuung deckt den Zeitraum des Schulbetriebs ab, den sie ersetzt. Sie ist grundsätzlich von der Schule mit ihrem Personal in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen abzudecken.
Zu dieser Regelung möchte ich feststellen, dass der organisatorische Spielraum für unsere Schule, in Hinblick auf die personellen Ressourcen, die zusätzlich zur Verfügung stehen, sehr begrenzt ist. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass wir gleichzeitig Präsenzunterricht und für einzelne Klassen Fern- oder Hybrid und Notbetreuung anbieten können. Ich gehe aber davon aus, dass wir auch für diese Fälle pragmatische Lösungen finden werden.
Auch wenn das neue Jahr uns wieder mit neuen Herausforderungen begegnet, sollten wir uns nicht frustrieren lassen. Letztlich haben wir in den vergangenen 1 ½ Jahren vieles gemeinsam geschafft, und, wie ich meine, durchaus mit gutem Erfolg. Ich bestreite nicht, dass die Situation für uns alle, vor allem aber für unsere Schülerinnen und Schüler, auch sehr schwierige Momente bereitet hat und dass wir alle ohne Problem auf Corona, und alles was damit zusammenhängt, verzichten könnten. Wir können uns der aktuellen Realität aber nicht entziehen und müssen gemein-sam das Beste daraus machen. Jeder Einzelne kann durch sein Verhalten dazu beitragen, die Situation in die gewünschte Richtung zu lenken. Wir haben also die Möglichkeit aktiv etwas zu tun und nicht nur passiv zu erdulden. Dazu gehört eben auch die Möglichkeit, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sich impfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
SD Dr. Matthias Hoffmann

Download als PDF-Dokument: 09 Schulinformation Schuljahr 21_22
Merkblatt bei Corona-Positiv-Test: Merkblatt – Und was passiert jetzt 06_01_2022

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