Schulinfo Nr.13

Anpassung der für die Schulen geltenden Corona Regeln

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

die Anzahl der SARS-CoV-2-Neuinfektionen erreicht täglich neue Höchstwerte. Auch im Kreis Biberach liegt aktuell eine Inzidenz vor, die deutlich über der des Landesdurchschnittes liegt. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, von der durch das Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die bereits bestehende Corona-Verordnung bis zum Ablauf des 2. April 2022 weitgehend aufrechtzuerhalten.

Persönlich begrüße ich diesen Schritt, da wir seit den Fasnetferien eine erhöhte Anzahl an Absonderungen innerhalb der Schülerschaft verbuchen müssen, die überwiegend auf Infektionen mit dem Covidvirus beruhen. Dazu kommen noch die „üblichen“ Erkrankungen. Die Zunahme an Infektionen betrifft auch das Kollegium und organisatorisch gerät die Schule sehr schnell an ihre Grenzen, was die Vertretung von Unterrichtsstunden angeht, da der geringe Puffer an Stunden, der dafür zur Verfügung steht, schon lange durch Daueraufsichten und –vertretungen aufgebraucht ist und das Kollegium aufgrund der eigenen Unterrichtsverpflichtung und des kompakten Stundenplans nicht unbegrenzt Stunden für Vertretungen freischaufeln kann. Da die Schule auch nicht in jedem Fall wissen kann, ob Schülerinnen und Schüler, die sich in Absonderung befinden, arbeitsfähig sind, bitten wir dringend, dass sich diese Schülerinnen und Schüler aktiv bei Ihren Lehrerinnen und Lehrern über TEAMS melden. Schülerinnen und Schüler prophylaktisch mit Materialien zu versorgen, die dann unter Umständen doch nicht bearbeitet werden, ist ein Mehraufwand für das Kollegium, der in der angespannten Situation nicht geleistet werden kann. Grundsätzlich werden die Materialien über die Hausaufgabenpartner vermittelt. Sollte dies in Einzelfällen nicht funktionieren, melden sich die Schülerinnen und Schüler bei Ihren Lehrerinnen und Lehrern.

Folgende Anpassungen der Corona Regeln gelten ab Montag, den 21.03.2022:

  • Die Corona-Verordnung der Landesregierung sieht kein Stufensystem mehr vor, d.h. es gibt keine Regelungen mehr, die von dem Erreichen der Basis-, Warn oder Alarmstufe abhängen. Deswegen gibt es in der Corona Verordnung Schule keine Regelungen mehr, die auf diese Stufen Bezug nimmt.
  • Testpflicht
    Die Pflicht zur regelmäßigen Testung der Schülerinnen und Schüler wird, wie angekündigt, von drei auf zwei Schnelltests pro Schulwoche reduziert. Testtage am Progynasium sind dann Montag und Donnerstag.
    Die fünfmalige Testung für den Fall, dass in einer Klasse eine Schülerin oder ein Schüler positiv getestet wurde, entfällt.
    Quarantänebefreite Personen, für die zwei freiwillige Tests pro Woche zu Verfügung gestellt werden, sind von der Testpflicht freigestellt.
    Folgende Übersicht zeigt, unter welchen Bedingungen eine Person als „quarantänebefreit“ gilt und damit auch von der Testpflicht befreit ist. ACHTUNG: Eine zeitlich nicht beschränkte Ausnahme von der Quarantäntepflicht und damit von der Testpflicht setzt entweder drei Impfungen oder einen positiven Antikörpertest und zwei Impfungen voraus. Ansonsten ist die Quarantänebefreiung /Testbefreiung auf 90 Tage beschränkt. Ist das letzte Ereignis, das für die Quarantänebefreiung maßgeblich ist, ein positiver Erregernachweis oder ein positiver PCR-Test, beginn die Quarnatäntebfreiung erst ab dem 28. Tag nach der Probeentnahmen.

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  • Maskenpflicht
    Die Maskenpflicht gilt weiterhin auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen und auf den Begegnungsflächen im Schulgebäude. In den großen Pausen darf die Maske im Freien, solange die Schülergruppen in ihren Sektoren unter sich bleiben, abgenommen werden.
  • Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen
    Das Verbot mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen wird, wie angekündigt, mit dem 19. März auslaufen
  • Sportunterricht
    Der Sportunterricht ist ohne Kontaktbeschränkungen zulässig, es sein denn, eine Schülerin oder ein Schüler der Klasse wurde positiv getestet. In diesem Fall gelten die bisherigen Einschränkungen.
  • Musikunterricht
    Im Musikunterricht besteht keine Maskenpflicht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sowie bei den entsprechenden außerunterichtlichen Veranstaltungen, sofern der besondere Mindesabstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird. Wird ein Maske getragen, darf auch weiterhin ohne Mindestabstand gesungen werden.Die bisherigen Beschränkungen für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler in der Klasse nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, gelten weiterhin.

    Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
    SD Dr. Matthias Hoffmann

    Dokument als PDF-Download: 13. Schulinformation Schuljahr 21_22

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